Hagen United e.V. "Einfach Pöhlen"!

Love_United_Hate_Racism

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hagen United e.V. Der Verein, gegründet am 15. Oktober
2015 hat seinen Sitz in Hagen/Westfalen. Die Vereinsfarben sind blau und gelb.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder, wobei die Mannschaftssportart Fußball die hervorragende Stellung im Verein einnimmt.
Weitere Abteilungen können gebildet werden, wenn sich eine ausreichende Anzahl
interessierter Mitglieder findet. Die Gründung der Abteilung wird durch den Vorstand auf
Antrag der Interessierten beschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Verständnis
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Zur Erhaltung
der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter
sind Ehrenämter.
2. Der Verein ist parteipolitisch und in religiösen Fragen neutral. Die Mitglieder des
Vereines wirken nach innen und außen völkerverständigend. Niemand darf wegen seiner
Hautfarbe, seines Geschlechtes, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Nationalität
diskriminiert werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kultopia in Hagen zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes von Nordrhein Westfalen sowie der für die
einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzung unterworfen.
Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der passiven und aktiven Mitglieder. Die Höhe
des Beitrages regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven sowie Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren
Annahme durch den Vorstand.
3. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen
und Einrichtungen des Vereines zu nutzen. Die aktiven Mitglieder dürfen
Sportarten, die im Verein betrieben werden, in keinem anderen Verein ausüben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) Austrittserklärung eines Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Vereins bei Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf dem Schluss des Vereinsjahres,
c) Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss wegen schweren Verstoßes gegen
die Vereinssatzung, bei grob unsportlichem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer und
ausländerfeindlicher Gesinnung und wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins auf
andere Weise schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt sowie bei dauerhafter
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle
Mitgliederrechte verloren und alle sich im Besitz des ausgeschlossenen Mitgliedes befindlichen
Schriftstücke oder Gegenstände sind unverzüglich an den Vorstand zurück
zu geben. Vor dem Ausschluss durch den Vorstand ist dem Mitglied rechtliches Gehör
zu gewähren. Die Ausschlusserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vereinsmitglied
zu erfolgen. Das Vereinsmitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat
gegen seinen Ausschluss die Mitgliederversammlung des Vereins anzurufen. Wird
der Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt, wirkt er zurück auf
den Zeitpunkt des Zugangs der Ausschlusserklärung beim Vereinsmitglied.

§ 6 Strafen
Als Strafen können ausgesprochen werden:
– Verwarnungen,
– Sperren,
– Suspendierung,
– Ausschluss.
Verwarnungen kann der Vorstand oder der jeweilige Abteilungsleiter aussprechen.
Die anderen Strafen spricht der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss aus.
Widerspruchsinstanz ist der Rechtsausschuss (§ 10 der Satzung). Gegen seine Entscheidung
kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheidung
ist endgültig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Laufe des
Vereinsjahres aufgenommene Neumitglieder haben den Beitrag für das laufende Vereinsjahr
in voller Höhe zu entrichten. Für in Ausbildung befindliche, Flüchtlinge, Studenten, Schüler
sowie Mitglieder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder Dienst nach dem Bundesfreiwilligengesetz
leisten, kann der Beitrag von der Mitgliederversammlung in reduzierter Höhe festgesetzt
werden. Auf Antrag kann der Vorstand darüber hinaus in begründeten Fällen ganz oder
teilweise Beitragsfreiheit gewähren. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung),
– der Vorstand (§ 9 der Satzung),
– der Rechtsausschluss (§ 10 der Satzung) und
– besondere für den Einzelfall eingerichtete Vereinsorgane (§ 11 der Satzung).

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins gebildet.
3. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich einmal jährlich im ersten Halbjahr und
aus besonderem Anlass statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch
den Vorstand einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Der Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des
Vereines notwendig erscheint. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
4. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen
vor dem Tage der Versammlung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung
ist an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Vereinsmitglieds zu richten.
5. Mitgliedsversammlungen finden am Sitz des Vereins statt, sowie der Vorstand nichts
Abweichendes beschließt.
6. Jedes Mitglied kann sich in Mitgliederversammlungen durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Der Vertreter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Der Vertreter
muss vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht im Original vorlegen;
ansonsten ist er als Vertreter des nicht erschienenen Vereinsmitgliedes nicht
zugelassen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel aller Vereinsmitglieder
anwesend oder vertreten sind. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der Mitglieder anwesend oder
vertreten sind. Bei Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf die
geänderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorstand oder ein von der
Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in allen Angelegenheiten des Vereins
herbeigeführt werden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Wahl von Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf einen
entsprechenden Vorschlag des Vorstands,
– die Wahl des Vorstands,
– die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben,
– weitere nach der Satzung ihr übertragene Angelegenheiten,
– die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder gefasst. Zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden oder zu
Beschlüssen, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die
gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder auch. Ehrenvorsitzende haben darüber
hinaus in allen Organen des Vereines eine beratende Stimme.
11. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung
bis 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen und für alle
Mitglieder einsehbar sein.
12. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie prüfen am
Ende des Geschäftsjahres alle Bücher und die zur Rechnungslegung gehörenden Unterlagen
und leiten das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
13. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung
ungültig abgegebene Stimmen zählen jeweils als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des gewählten Versammlungsleiters den Ausschlag.
14. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer oder vom Versammlungsleiter
der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und in den Vereinsunterlagen abzuheften
ist. Auf Wunsch ist der Beschluss nicht anwesenden Vereinsmitgliedern zur Einsichtnahme
vorzulegen.
15. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der in der Mitgliederversammlung getroffenen
Beschlüsse und die Richtigkeit der Niederschriften müssen spätestens innerhalb
eines Monats nach Schluss der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand des
Vereins geltend gemacht werden. Über die Einwendungen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Wird hier der Einwendung nicht abgeholfen, so ist eine Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von einem Monat nach Schluss
dieser zweiten Mitgliederversammlung zu erheben.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem
Schatzmeister und dem Protokollführer. Zum Vorstand gehören auch die von der Mitgliederversammlung
gewählten Ehrenvorsitzenden.
2. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist. Verliert ein Vorstandsmitglied
diese Eigenschaft, hat er sein Amt sofort niederzulegen und ist ab sofort zur
Vertretung des Vereins nicht mehr berechtigt.
3. Der Vorsitzende und seine Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Außenverhältnis ist jeder dieser Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
und Verwendung des Vereinsvermögens. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der
Schatzmeister Buch. Der Vorstand verfährt nach einer von ihm erstellten und von der
Mitgliederversammlung genehmigten Geschäftsordnung.
5. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt und werden auf Antrag jedes Vorstandsmitgliedes
– auch des/der Ehrenvorsitzenden – durchgeführt. Zu den Vorstandssitzungen
sind die Ehrenmitglieder einzuladen. Soweit es der Vorstand für zweckmäßig hält,
können Vertreter der Spieler zu den Vorstandssitzungen geladen werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Ehrenvorsitzende werden hierbei nicht mitgezählt. Die Vertretung eines Vorstandsmitgliedes
in Sitzungen des Vorstandes ist nicht zulässig. Dier Vorstand entscheidet
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden
Vorsitzenden. Ehrenvorsitzende haben nur beratende Stimme im Vorstand.
7. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung
des Vereins gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das bisherige Vorstandsmitglied
bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers
und, soweit es sich um vertretungsberechtigte Mitglieder im Sinne von Absatz 3 handelt,
bis zur Eintragung des Nachfolgers im Vereinsregister im Amt.
8. Über Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet
wird.
9. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds ist ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Ersatz
seiner aufgrund der Vorstandstätigkeit notwendigen Auslagen.

§ 11 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss besteht aus dem Rechtsausschuss Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie
werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen
kein Amt im Vorstand bekleiden. Der Rechtsausschuss berät den Vorstand in juristischen
Fragen, und entscheidet über vereinsinterne Streitigkeiten. Jedes Mitglied kann sich jederzeit
an den Rechtsausschuss wenden.
Entscheidungen des Rechtsausschusses können nur durch die Mitgliederversammlung aufgehoben
werden.

§ 12 besondere Vereinsorgane, Abteilungen
1. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall besondere Vereinsorgane einrichten.
In diesem Fall sind auch die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Befugnisse dieses
besonderen Vereinsorgans festzulegen.
2. Für jede im Verein betriebene Aktivität, ob sportlicher oder gesellschaftlicher Natur,
kann eine Abteilung gegründet werden. Eine Abteilung hat mehrere Mitglieder und
einen Abteilungsvorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden bestehen muss. Die
Gründung einer ordentlichen Abteilung im Verein muss von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

§ 13 Auflösung/Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch
Dreiviertel-Mehrheit auf Antrag des Vorstandes.
2. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
des Vereins beschließen soll, muss drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe
des Tagesordnungspunktes „Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins“ erfolgen.
Die Einladung ist an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Vereinsmitglieds
zu richten. Der Nachweis der rechtzeitig erfolgten Einladung gilt als geführt,
wenn zwei Vorstandsmitglieder in der Mitgliederversammlung versichern, dass eine
schriftliche Einladung unter Bekanntgabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes
den Mitgliedern unter Beachtung der Drei-Wochen-Frist zugesandt worden sei.
3. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von einem Monat die Einberufung
einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschließen. Bei der Einberufung dieser zweiten
Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung ist auf die geänderte Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner begünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kultopia in Hagen zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt erst mit der Eintragung der eintragungspflichtigen Satzungselemente
in das Vereinsregister in Kraft.
Beitragsordnung 2015
Zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten werden Beiträge erhoben. In dieser Beitragsordnung
ist die Höhe und die Art der Erhebung geregelt.
Aktives Mitglied Jahresbeitrag 75,00 €
Erm. Mitglied* Jahresbeitrag 50,00 €
Passives Mitglied Jahresbeitrag 35,00 €
*Der ermäßigte Beitrag ist für Schüler, Studenten, Auszubildende, sowie Mitglieder, die ein
freiwilliges soziales Jahr oder Dienst nach dem Bundesfreiwilligengesetz leisten.

Geschäftsordnung für den Vorstand des Hagen United e.V. 15.10.2015
Der Vorstand des Vereines Hagen United e.V. ist für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich,
die eine regelmäßige oder außergewöhnliche Mitgliederversammlung gefasst hat.
Dazu treffen sich die Mitglieder möglichst im vierteljährlichen Rhythmus zu Vorstandssitzungen,
um die Aktivitäten abzustimmen. An den Vorstandssitzungen können auch andere Vereinsmitglieder teilnehmen.
Diese können sich an den Diskussionen und Abstimmungen beteiligen, wie ordentliche Mitglieder
auch. Für Entscheidungen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder haben ein Vetorecht bei jeder Entscheidung, die eine Haftung nach sich ziehen kann.